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Beseitigung teerhaltiger Produkte

Beim Abriss von Altdächern, bei denen der Verdacht besteht, dass teerhaltige Produkte verarbeitet wurden, ist eine entsprechende Prüfung erforderlich. Werden teerhaltige Produkte rückgebaut, sind diese gem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unter der EWC-Nummer 17 03 03 Teer und teerhaltige Produkte zu beseitigen. Regionale Abfallsatzungen sind zu beachten.