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Luftdichtheit der Gebäudehülle
Zu errichtende Gebäude sind bezüglich der Dichtheit so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet ist. Die Mindestbelüftung eines Gebäudes muss nach DIN EN 832:1998 aus Gründen des Komforts und der Hygiene in Abhängigkeit vom Gebäudetyp, der Abschirmung und der Nutzung des Gebäudes, gewährleistet sein. Empfohlen wird ein Mindestluftwechsel von 0,5 pro Stunde bei Wohnungen mit natürlicher Lüftung.
Ein Bemessungsverfahren oder Berechnungsmöglichkeiten für die Luftdichtheit von Gebäuden existieren nicht. Das Niveau der Luftdichtheit kann mit dem Verfahren nach DIN EN 13829:2001-02 (Blower-Door-Verfahren) abgeschätzt werden. So darf bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und außen die stündliche Luftwechselrate bei Gebäuden ohne Klimaanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen und Gebäuden mit geregelter Lüftung 3,0 pro Stunde nicht überschreiten.
Der Planer soll einzelfallbezogen entscheiden, inwieweit es sinnvoll und wirtschaftlich ist, eine Prüfung durchführen zu lassen. Die handwerkliche Ausführung, gerade in Bezug auf die Luftdichtheit, ist von besonderer Bedeutung und unterliegt gerade auch deswegen einer erhöhten Überwachungspflicht durch den Planer.

